Mandanteninfos für Immobilienbesitzer
Steuernews zu Verbraucherschutz, Schwarzarbeit, Bausparvertrag uvm.
Die Bundesregierung hat eine Vielzahl verschiedener Gesetzesinitiativen auf den Weg gebracht, die zum größten Teil schon im Jahr 2020 greifen sollen. Damit will sie die im Koalitionsvertrag vereinbarten und weitere zwingende Regelungen umsetzen. Dazu gehören u. a.:
- Ein Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer
- Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität
(sog. Jahressteuergesetz 2019) - Steuerliche Verbesserungen zur Stärkung des Ehrenamts
- Steuerliche Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030
- III. Bürokratieentlastungsgesetz
- Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung
- Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags
(Vom 2019-12-01 00:00:59, ID: DW20191201)
Ein breites Maßnahmenbündel aus Innovationen, Förderung, gesetzlichen Standards und Anforderungen sowie einer Bepreisung von Treibhausgasen soll dazu beitragen, die vorgegebenen Klimaschutzziele zu erreichen. Dazu sind auch steuerliche Maßnahmen über das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vorgesehen, die die Lenkwirkung zur Zieleerreichung verstärken soll. Dazu gehören u. a.:
- Anhebung der Entfernungspauschale ab 2021 für Fernpendler ab dem 21sten km auf 0,35 €, befristet bis zum 31.12.2026.
- Einführung einer Mobilitätsprämie auf Antrag in Höhe von 14 % der erhöhten Pendlerpau-schale für Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.
- Technologieoffene steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020. Durch einen Abzug von der Steuerschuld soll gewährleistet werden, dass Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen gleichermaßen von der Maßnahme profitieren. Gefördert werden Einzelmaßnahmen wie der Einbau neuer Fenster oder die Dämmung von Dächern und Außenwänden. Demnach können Steuerpflichtige, die z. B. alte Fenster durch moderne Wärmeschutzfenster ersetzen, ihre Steuerschuld - verteilt über 3 Jahre - um 20 % (1. + 2. Jahr 7 %, 3. Jahr 6 %) der Kosten mindern.
- Verlängerung der Dienstwagenregelung für die Nutzung eines batterieelektrischen Fahrzeuges oder eines Plug-in-Hybrid-Fahrzeuges bis 2030. Die Dienstwagensteuer soll zukünftig darüber hinaus für reine Elektrofahrzeuge bis zu einem Preis von 40.000 € von 0,5 % auf 0,25 % abgesenkt werden. Zudem verlängert sich die Kfz-Steuerbefreiung zum 31.12.2025. Die auf 10 Jahre befristete Dauer der Steuerbefreiung wird bis 31.12.2030 begrenzt.
- Verlängerung der Kaufprämie ab 2021 für Pkw mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb bis Ende 2025 und Anhebung der Prämie für Autos unter 40.000 € von 4.000 € auf 6.000 € für rein elektrisch betriebene Pkw und von 3.000 € auf 4.500 € für sog. Plug-in-Hybride. Reine E-Autos mit einem Listenpreis über 40.000 € sollen künftig mit 5.000 € und Plug-in-Hybride mit 4.000 € bezuschusst werden. Pkws, die mehr als 65.000 € kosten, werden nicht gefördert.
- Stärkere Ausrichtung der Kfz-Steuer an den CO2-Emissionen bei Neuwagenzulassungen ab 1.1.2021.
- Erhöhung der Luftverkehrsabgabe zum 1.4.2020 und Reduzierung der Mehrwertsteuer auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr von 19 % auf 7 %.
Über die einzelnen Regelungen werden wir Sie bei Vorliegen detaillierter Informationen unterrichten.
Anmerkung: Der Bundesrat hat das Gesetz am 29.11.2019 abgelehnt und den Vermittlungsausschuss angerufen. Wie es hier weitergeht, steht zzt. noch nicht fest.
(Vom 2019-12-01 00:00:58, ID: DW20191202)
Die Bundesregierung hat sich bei der Reform der Grundsteuer auf ein Gesetzespaket
geeinigt, das den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht werden soll.
Der Bundestag hat am 18.10.2019 das Gesetzespaket verabschiedet. Der Bundesrat
stimmte dem Gesetz am 8.11.2019 zu.
Die Praxis, wonach die Grundsteuer für Häuser und unbebaute Grundstücke
anhand von (überholten) Einheitswerten berechnet wird, hat das Bundesverfassungsgericht
im Jahr 2018 als verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung bis Ende
2019 gefordert. Hauptkritikpunkt war, dass die zugrunde gelegten Werte die tatsächliche
Wertentwicklung nicht mehr in ausreichendem Maße widerspiegeln.
- Bei der Neuregelung bleibt zunächst das heutige dreistufige Verfahren - Bewertung, Steuermessbetrag, kommunaler Hebesatz - erhalten. Erstmals ab 1.1.2022 erfolgt die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht.
- Bei der Ermittlung der Grundsteuer für Wohngrundstücke werden fünf Parameter auf die Berechnung Einfluss haben: Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Immobilienart, Alter des Gebäudes, Mietniveaustufe.
- Anders als bei Wohngrundstücken orientiert sich bei Gewerbegrundstücken die Grundsteuer am vereinfachten Sachwertverfahren, das für die Wertermittlung auf die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und den Bodenrichtwert abstellt. Hier entfallen zahlreiche bisher erforderliche Kriterien, wie z. B. Höhe des Gebäudes, Heizungsart, Art der Verglasung der Fenster usw.
- Bei der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) bleibt es beim Ertragswertverfahren, das jedoch vereinfacht und typisiert wird.
- Die sog. "Grundsteuer C", für die die Gemeinden für unbebaute, aber baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festlegen können, soll dabei helfen, Wohnraumbedarf künftig schneller zu decken.
- Die heutigen Steuermesszahlen werden so abgesenkt, dass die Reform aufkommensneutral ausfällt.
Die Bundesländer können über eine sog. "Öffnungsklausel"
bis zum 31.12.2024 vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorbereiten. Dieses
Modell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude
an. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt.
Im Ergebnis kann das Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien,
die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden,
ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Die Neuregelungen zur
Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich - gelten dann
ab 1.1.2025.
(Vom 2019-12-01 00:00:57, ID: DW20191203)
GESCHENKE AN GESCHÄFTSFREUNDE: "Sachzuwendungen" an Kunden
bzw. Geschäftsfreunde dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden,
wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 € ohne
Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht
übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger
im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35
€ übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit
in vollem Umfang. Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der
Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt
auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger.
Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro
Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und
pauschaler Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe
dar! Der Empfänger ist von der Steuerübernahme zu unterrichten.
Geschenke an Geschäftsfreunde aus ganz persönlichem Anlass (Geburtstag,
Hochzeit und Hochzeitsjubiläen, Kindergeburt, Geschäftsjubiläum)
im Wert bis 60 € müssen nicht pauschal besteuert werden. Das gilt
auch für Geschenke an Arbeitnehmer (siehe folgenden Beitrag). Übersteigt
der Wert für ein Geschenk an Geschäftsfreunde jedoch 35 €, ist
es nicht als Betriebsausgabe absetzbar!
GESCHENKE AN ARBEITNEHMER: Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern
neben den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk z.
B. zum Jahresende überreichen, kann er auch die besondere Pauschalbesteuerung
nutzen.
Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000
€ pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30?% (zzgl. Soli-Zuschlag
und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings
sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen als Betriebsausgaben
ansetzen.
WEIHNACHTS-/BETRIEBSFEIER: Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen
wie "Weihnachtsfeiern" bleiben bis zu einem Betrag in Höhe von
110 € steuerfrei, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer
überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer-
und sozialversicherungspflichtig.
Zu den Zuwendungen gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich
Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern zurechenbar
sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung
handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren
Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen
10.000 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen,
von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf
100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von
100 € entfällt.
Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen
Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil
von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt und
daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte
Vorteil 200 €. Nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für
diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 €.
Er bleibt dann sozialversicherungsfrei, wenn ihn der Arbeitgeber mit 25 % pauschal
besteuert.
Bitte beachten Sie: Eine begünstigte Weihnachts-/Betriebsveranstaltung
liegt nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines
Betriebsteils grundsätzlich offensteht. Eine Betriebsveranstaltung wird
als "üblich" eingestuft, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen
jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung
kommt es nicht an. Demnach können auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen
begünstigt sein.
SONDERABSCHREIBUNG FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN: Kleine
und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20
%. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft,
können - unter weiteren Voraussetzungen - im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung
zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 %
in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr
er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe
des Gewinns steuern.
Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen
betragen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben
der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern
beträgt 100.000 €.
INVESTITIONSABZUGSBETRAG IN ANSPRUCH NEHMEN - WENN SINNVOLL: Für
neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die Steuerpflichtige anschaffen oder herstellen wollen, können sie - unter
weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90
% und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmalen bzw. Gewinngrenzen
(wie bei der Sonderabschreibung) - bis zu 40?% der voraussichtlichen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag
darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb
nicht übersteigen.
Nach wie vor gilt: Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags
ist in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug
erfolgt ist, wenn die geplanten Investitionen unterbleiben. Dafür werden
bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen!
- Investitionsabzugsbetrag nach Außenprüfung: Die Steuervergünstigung kann zur Kompensa-tion eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.
- Investitionsabzugsbetrag für einen betrieblichen Pkw: Unter
weiteren Voraussetzungen kann der Investitionsabzugsbetrag auch für einen
Pkw in Anspruch genommen werden. Der Nachweis der über 90%igen betrieblichen
Nutzung ist über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen.
Wird das Fahrzeug ausschließlich seinen Arbeitnehmern zur Verfügung
gestellt - dazu zählen auch angestellte GmbH-Geschäftsführer
-, handelt es sich um eine 100%ige betriebliche Nutzung.
(Vom 2019-12-01 00:00:56, ID: DW20191204)